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Masterplan: Mitbestimmung

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Kooperatives Interimsmanagement im Facility Management

Kooperatives Interimsmanagement im Facility Management

Das Interimsmanagement bezeichnet den befristeten Einsatz externer Führungskräfte, die gezielt für spezifische Aufgaben oder Projekte eingestellt werden. Dabei übernehmen sie häufig Aufgaben wie Restrukturierungen, Krisenmanagement oder die Einführung neuer Technologien. Der Einsatz von Interimsmanagern hat direkte Auswirkungen auf die Mitarbeitenden und die Betriebsabläufe. Daher ist die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein zentraler Faktor, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen sozialverträglich, rechtlich einwandfrei und transparent umgesetzt werden.

Durch klare Betriebsvereinbarungen, eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats und offene Kommunikation kann die Akzeptanz der Belegschaft gefördert und die Zusammenarbeit mit dem Interimsmanager erfolgreich gestaltet werden.

Mitbestimmung und Stakeholder-Strategien: Zukunft gemeinsam gestalten

Was ist ein betrieblicher Masterplan?

Ein strategisches Konzept, das die mittel- und langfristige Entwicklung eines Unternehmens strukturiert und die Ziele für bauliche, organisatorische und technische Veränderungen definiert.

Ziele

  • Optimierung der Arbeits- und Produktionsbedingungen.

  • Integration moderner Technologien und Prozesse.

  • Förderung von Nachhaltigkeit und Energieeffizienz.

  • Sicherstellung wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit.

Beispiele für Masterplan-Inhalte

  • Bauliche Maßnahmen: Neubau, Sanierung oder Umbau von Gebäuden.

  • Digitalisierung: Einführung von CAFM-Systemen, IoT-Technologien oder automatisierten Prozessen.

  • Arbeitsplatzgestaltung: Neue Arbeitsplatzkonzepte wie offene Bürolandschaften oder Homeoffice-Strategien.

  • Nachhaltigkeit: Maßnahmen zur Reduktion von CO₂-Emissionen oder energieeffiziente Gebäudetechnik.

Rechtliche Grundlagen

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung technischer Einrichtungen wie Überwachungssystemen.

  • § 90 BetrVG: Beratungsrecht bei der Planung von Arbeitsplätzen und baulichen Maßnahmen.

  • § 111 BetrVG: Mitbestimmung bei Betriebsänderungen, wie Standortverlagerungen oder Restrukturierungen.

Rolle des Betriebsrats

  • Frühzeitige Einbindung: Der Betriebsrat muss von Anfang an in die Planungsprozesse eingebunden werden.

  • Transparenz und Kommunikation: Sicherstellung, dass die Mitarbeitenden umfassend über die Maßnahmen informiert werden.

  • Soziale Verträglichkeit: Vermeidung von Belastungen oder Nachteilen für die Belegschaft.

Bauliche und infrastrukturelle Maßnahmen

  • Relevanz: Bauvorhaben beeinflussen die Arbeitsplätze und können Belastungen durch Lärm, Staub oder Umzüge verursachen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 90 Abs. 1 BetrVG ein Beratungsrecht bei der Planung von Arbeitsplätzen und Gebäuden.

  • Beispiel: Der Betriebsrat setzt durch, dass in einem neuen Bürogebäude Rückzugsräume und ergonomische Arbeitsplätze vorgesehen werden.

Digitalisierung und Technologieeinsatz

  • Relevanz: Die Einführung neuer Technologien verändert Arbeitsprozesse und kann Datenschutzfragen aufwerfen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitspracherecht.

  • Beispiel: Der Betriebsrat stellt sicher, dass ein neues Monitoring-System nur für betriebliche Zwecke genutzt wird und keine personenbezogenen Daten erfasst.

Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung

  • Relevanz: Änderungen in der Organisation oder der Arbeitsplatzgestaltung können Schichtmodelle, Arbeitszeiten und Homeoffice-Regelungen betreffen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitspracherecht bei der Arbeitszeitgestaltung.

  • Beispiel: Der Betriebsrat sorgt dafür, dass flexible Arbeitszeiten sozialverträglich gestaltet werden.

Nachhaltigkeit und Umweltmaßnahmen

  • Relevanz: Nachhaltige Maßnahmen wie die Umstellung auf klimafreundliche Technologien erfordern organisatorische und technische Anpassungen.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat kann gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG auf die Förderung des Umweltschutzes hinwirken.

  • Beispiel: Der Betriebsrat fordert energieeffiziente Technologien für Neubauten.

Restrukturierungen und Standortveränderungen

  • Relevanz: Maßnahmen im Masterplan können Versetzungen, Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen beinhalten.

  • Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat gemäß § 111 BetrVG ein Mitspracherecht bei Betriebsänderungen.

  • Beispiel: Der Betriebsrat sorgt für Sozialpläne und Unterstützungsangebote für betroffene Mitarbeitende.

Inhalte einer Betriebsvereinbarung

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Vorgaben zu ergonomischen Arbeitsplätzen und Schutzmaßnahmen während Bauphasen.

  • Technologieeinsatz: Datenschutzregelungen und transparente Kommunikation bei der Einführung digitaler Systeme.

  • Arbeitszeitregelungen: Vereinbarungen zu Schichtmodellen, Homeoffice und Überstundenregelungen.

  • Nachhaltigkeit: Verpflichtung zur Umsetzung umweltfreundlicher und energieeffizienter Maßnahmen.

  • Informationspflicht: Regelmäßige Updates und Beteiligung des Betriebsrats an Planungsgesprächen.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung

  • Rechtskonformität: Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Standards.

  • Transparenz: Klare Regelungen schaffen Vertrauen und Akzeptanz in der Belegschaft.

  • Effizienz: Ein strukturierter Plan erleichtert die Umsetzung und Konfliktvermeidung.

  • Mitarbeiterschutz: Sicherstellung sozialverträglicher und mitarbeiterorientierter Maßnahmen.

Akzeptanz neuer Maßnahmen

  • Herausforderung: Mitarbeitende könnten geplante Veränderungen ablehnen.

  • Lösung: Transparente Kommunikation und aktive Einbindung der Belegschaft durch den Betriebsrat.

Datenschutz

  • Herausforderung: Neue Technologien könnten personenbezogene Daten erfassen.

  • Lösung: Der Betriebsrat sorgt für datenschutzkonforme Implementierungen.