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Rechtliche und normative Rahmenbedingungen

Facility Management: Masterplanung » Leistungen » Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Facility Management

Rechtliche Rahmenbedingungen im Facility Management

Im Facility Management (FM) sind umfassende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wesentliche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, künftig „Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung“, ArbMittV). Gemäß § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen durchführen, um Gefährdungen für Beschäftigte systematisch zu erkennen und Maßnahmen zur Risikominimierung abzuleiten. Die ArbStättV schreibt sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze vor (ausreichendes Licht, Belüftung, Fluchtwege, sanitäre Einrichtungen u. a.). Nach § 15 BetrSichV hat der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen sicherzustellen. Hier bleibt der Betreiber haftungsrechtlich verantwortlich: Er muss Prüfintervalle festlegen, Prüfungen dokumentieren und die sichere Nutzung von Anlagen gewährleisten. Neben Arbeitsschutzvorschriften sind zudem branchenabhängig zahlreiche weitere Gesetze relevant, z. B. Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen, Strahlenschutz oder Brandschutz.

Im Bau- und Nutzungsrecht regeln die Landesbauordnungen (LBO) sowie ergänzende Normen Bau- und Nutzungsanforderungen. Dies betrifft insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz und Barrierefreiheit. Betreiber müssen diese Vorgaben beispielsweise bei Umbauten oder bei der brandschutztechnischen Unterhaltung der Anlagen berücksichtigen. Auch das Energieeinsparrecht ist für das FM von Bedeutung: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt energetische Mindestanforderungen an Neubauten und Sanierungen vor. Ab 2024 gelten verschärfte Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. In der Praxis bedeutet dies, dass FM-Konzepte Energiemanagement und Einsparmaßnahmen (z. B. nach ISO 50001) integrieren müssen.

Für die Beschaffung von FM-Leistungen gilt das nationale und europäische Vergaberecht (GWB, VgV, UVgO/SektVO etc.). Öffentliche Auftraggeber müssen nach dem Leistungsbestimmungsrecht u. a. auf Energieeffizienz und Lebenszykluskosten achten: So soll die Leistungsbeschreibung das höchste Energieeffizienz-Niveau fordern, und die Entscheidung zwischen Anschaffungs- und Lebenszykluskosten ist zu dokumentieren. Beispielsweise können Zuschlagskriterien auf der Basis einer Lebenszykluskosten-Analyse festgelegt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits in der Leistungsbeschreibung normative Standards (z. B. EMAS/ISO 14001, ISO 50001, EU-Umweltzeichen) oder konkrete Energie- und Nachhaltigkeitskriterien verbindlich vorzuschreiben.

Normen und Gesetze im Unternehmensumfeld

Normen und Standards im Facility Management

Europäische und nationale Normen liefern im FM Standards für Begriffe, Prozesse und Leistungen. Besonders wichtig ist die DIN EN 15221-Reihe „Facility Management“, die u. a. Terminologie (Teil 1), Leitfäden für FM-Vereinbarungen und Qualitätssicherung (Teile 2–3) sowie Benchmarking (Teil 7) definiert. Teil 6 der Reihe regelt die Flächenbemessung im FM. Darüber hinaus sind verschiedene ISO- und DIN-Normen relevant: Beispielsweise legt DIN EN ISO 41001 Anforderungen an FM-Managementsysteme fest (Planung, Betrieb und Überprüfung). ISO 50001 (Energiemanagement) und ISO 14001/EMAS (Umweltmanagement) unterstützen die Umsetzung von Energie- und Umweltzielen im Gebäudebetrieb. Normen zur Instandhaltung wie DIN EN 13306/31051/16646 und DIN 18960 (Nutzungskosten) strukturieren Prozesse und Kosten über den Gebäudelebenszyklus.

Zu den wesentlichen industrieweit anerkannten Leitlinien gehören die GEFMA-Richtlinien des Deutschen Verbands für Facility Management. GEFMA erarbeitet branchenspezifische Standards, die häufig als Vertragsgrundlage oder Benchmark dienen. Beispiele sind GEFMA 100-1 (Grundlagen FM), GEFMA 130-1 (Flächenmanagement) und GEFMA 190 (Betreiberverantwortung). GEFMA 200 definiert eine einheitliche Kostengliederung für den gesamten Objektlebenszyklus (unter Einbeziehung von DIN 276 und DIN 18960). Weitere GEFMA-Richtlinien behandeln CAFM-Systeme, Qualitätsmanagement und Musterverträge (z. B. GEFMA 510). Insgesamt unterstützen diese Normen und Leitlinien die Standardisierung von FM-Prozessen, eine vergleichbare Leistungsdefinition sowie eine transparente Kosten- und Flächenplanung.

Betreiberverantwortung und Haftung

Die Betreiberverantwortung (gemäß § 224a BGB) liegt grundsätzlich beim Eigentümer oder sonstigen Betreiber eines Gebäudes oder einer Anlage. Sie ist die Summe aller rechtlichen Pflichten, die sich aus Sicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften ergeben. Verstößt der Betreiber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) gegen eine Pflicht, haftet er zivil- und strafrechtlich für Schäden. Er hat „den sicheren Betrieb zu gewährleisten und … die Betriebsgefahr … so gering wie möglich zu halten“. Dazu zählen der Schutz von Leben und Gesundheit, Brandschutz, Schall- und Lärmschutz, Standsicherheit von Maschinen sowie Umweltauflagen (Luftreinhalte-, Abfall- und Gewässerschutz). Auch Gefahren durch Arbeitsmittel oder gefährliche Stoffe müssen ausgeschaltet werden. Zwar können Betreiber Aufgaben mittels FM-Verträgen an Dienstleister delegieren, die Verantwortung bleibt aber bestehen, soweit nicht rechtskonform übertragen wurde.

Die GEFMA-Richtlinie 190 fasst die gesetzlichen Pflichten des Facility Managements im Rahmen der Betreiberverantwortung zusammen (z.B. Prüfpflichten nach BetrSichV, Instandhaltungs- und Arbeitsschutzauflagen). Sie empfiehlt u. a. eindeutige Zuständigkeiten und lückenlose Dokumentation aller Prüfungen und Maßnahmen. Entscheidend ist, dass die Unternehmensleitung die Existenz einer geeigneten Betriebsorganisation sicherstellt: Eine verlässliche Delegation der Betreiberpflichten (z. B. an einen FM-Dienstleister) entbindet formal nur von Organhaftung, nicht jedoch von der Verantwortung, die Aufgaben regelmäßig zu überwachen.

Nachhaltigkeits- und ESG-Anforderungen

Klimaziele und regulatorische Vorgaben erfordern eine konsequente Berücksichtigung von Nachhaltigkeit und ESG (Environmental, Social, Governance) im FM. Neben dem GEG dringen vor allem europäische Anforderungen vor: So verpflichtet etwa die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) große Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -transparenz. In der Immobilienwirtschaft gewinnen Energieeffizienz, CO₂-Reduktion, Wasserverbrauch und Abfallminimierung an Bedeutung. Viele Publikationen betonen, dass Facility Manager zunehmend als ESG-Berater fungieren müssen, da sie am „Macher vor Ort“ die Immobilienkennzahlen (Energie, Mieterstruktur, Gebäudegüte etc.) kennen. Die EU-Taxonomie definiert Kriterien für nachhaltige Gebäude (z. B. erneuerbare Wärme, emissionsarme Betriebstechnik), die künftig auch bei Investitionsentscheidungen wirksam werden.

Damit einhergehend wird die Lebenszyklusbetrachtung noch wichtiger: Es gilt, nicht nur Bau- und Instandhaltung, sondern auch spätere Rückbau- und Recyclingaspekte zu steuern. Zertifizierungen wie DGNB, BREEAM oder LEED sowie Energiemanagementsysteme (DIN EN ISO 50001) bieten anerkannte Rahmenwerke, um Umweltauswirkungen zu messen und zu steuern. In internationalen Standards wurden Nachhaltigkeitsaspekte auch im FM-Umfeld verankert – beispielsweise fordert die VDI-Richtlinie 2552 einerseits CAFM-Themen und andererseits Nachhaltigkeitskennzahlen. Insgesamt steigt der Handlungsdruck in Richtung „Green FM“, wobei Betreiber hier gemäß den vergaberechtlichen Vorgaben auch ihre Beschaffungsprozesse (z. B. Öko-Kriterien in Ausschreibungen) anpassen müssen.

Schnittstellen zu Strategie, Instandhaltung und Lebenszyklus

Facility Management ist Teil der strategischen Immobilienbewirtschaftung und muss Schnittstellen zu Planung, Bau und Betrieb berücksichtigen. Normen und Standards unterstützen dabei die ganzheitliche Integration über den Lebenszyklus hinweg. So definiert DIN 18960 Nutzungskosten im Hochbau und liefert damit eine Grundlage für Lebenszykluskostenrechnungen im FM. GEFMA 200 stellt eine einheitliche Kostengliederung für alle Phasen bereit und baut auf DIN 276/DIN 18960 auf. Die ISO-Reihe DIN EN 16646 behandelt die Rolle der Instandhaltung im Anlagenmanagement über den gesamten Lebenszyklus.

Zur Daten- und Informationsintegration werden BIM-Standards wichtig: Die Norm DIN EN ISO 19650 beschreibt Informationsmanagement mit Building Information Modeling (BIM) von der Planung bis zum Betrieb. Über CAFM- und BIM-Systeme können FM-relevante Daten (Gebäudegeometrie, Anlagenhistorie, Instandhaltungspläne) lückenlos abgebildet werden. Dies erleichtert die strategische Planung (z. B. Flächen- und Infrastrukturoptimierung nach GEFMA 130-1) und die frühzeitige Budgetierung von Instandhaltungsaufwendungen. Kennzahlenstandards wie DIN EN 15341 (Leistungskennzahlen Instandhaltung) ermöglichen es, die Effizienz von FM-Abläufen kontinuierlich zu messen und mit Benchmarks zu vergleichen. Durch diese Verknüpfung von strategischer Planung, Instandhaltungsmanagement und Lebenszykluskosten wird der Masterplan zum verbindlichen Rahmen für nachhaltige Immobilienbewirtschaftung.

Umsetzungsempfehlungen in Masterplanung und Leistungsverzeichnis

Im Masterplan und in Leistungsverzeichnissen sollten alle identifizierten rechtlichen und normativen Anforderungen systematisch verankert werden. Empfehlenswert ist eine rechtliche Risikoanalyse zu Beginn der Planung, die Gesetze, Verordnungen und Normen auflistet und konkrete Verantwortlichkeiten zuweist. In der Masterplanung selbst sollten Arbeitsschutzvorgaben (ArbSchG, ArbStättV/ASR) ebenso berücksichtigt werden wie bau- und energieplanerische Vorgaben (BAURECHT, GEG, EEWärmeG).

Die Leistungsbeschreibung für FM-Dienstleistungen sollte Norm-Referenzen und Zielwerte enthalten. Beispielsweise kann man Anforderungen an Büro- oder Produktionsflächen gemäß DIN EN 15221-6 und ASR A1.2 definieren, Qualitätskriterien nach DIN EN 15221-3 festlegen und Betreiberpflichten explizit im Vertrag (ggf. unter Bezug auf GEFMA 190) regeln. Energetische Zielwerte (z. B. nach ENEV/GEG) und Nachhaltigkeitskriterien (CO₂-Emissionsgrenzen, Umweltmanagement-Zertifikat) können als Leistungsparameter aufgenommen werden. Da Vergaben laut VgV verpflichtend die wirtschaftlichste Lösung suchen müssen, empfiehlt sich die Vergabe auf Basis Lebenszykluskosten mit Einbeziehung der Energie- und Betriebsaufwendungen.

Zudem sollte ein FM-Managementsystem (z. B. ISO 41001) etabliert werden, um Compliance mit den Anforderungen fortlaufend zu dokumentieren. Dazu gehört ein Prüfplan für Betreiberpflichten (Gem. BetrSichV/ArbMittV) mit digitaler Dokumentation (z. B. via CAFM), ein Auditplan für Arbeits- und Umweltschutz sowie eine Controlling-Routine für ESG-Kennzahlen. In Schulungen und Prozessen ist das Personal über Rechts- und Normenänderungen zu informieren. So wird sichergestellt, dass der Masterplan als strategisches Steuerungsinstrument alle rechtlich-normativen Rahmenbedingungen integriert und deren Einhaltung im operativen Betrieb gewährleistet bleibt.