Rechtliche und normative Rahmenbedingungen

Rechtliche Rahmenbedingungen im Facility Management
Im Facility Management (FM) sind umfassende gesetzliche Vorschriften zu beachten. Wesentliche Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, künftig „Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung“, ArbMittV). Gemäß § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilungen durchführen, um Gefährdungen für Beschäftigte systematisch zu erkennen und Maßnahmen zur Risikominimierung abzuleiten. Die ArbStättV schreibt sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsplätze vor (ausreichendes Licht, Belüftung, Fluchtwege, sanitäre Einrichtungen u. a.). Nach § 15 BetrSichV hat der Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen regelmäßige sicherheitstechnische Prüfungen sicherzustellen. Hier bleibt der Betreiber haftungsrechtlich verantwortlich: Er muss Prüfintervalle festlegen, Prüfungen dokumentieren und die sichere Nutzung von Anlagen gewährleisten. Neben Arbeitsschutzvorschriften sind zudem branchenabhängig zahlreiche weitere Gesetze relevant, z. B. Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen, Strahlenschutz oder Brandschutz.
Im Bau- und Nutzungsrecht regeln die Landesbauordnungen (LBO) sowie ergänzende Normen Bau- und Nutzungsanforderungen. Dies betrifft insbesondere Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz und Barrierefreiheit. Betreiber müssen diese Vorgaben beispielsweise bei Umbauten oder bei der brandschutztechnischen Unterhaltung der Anlagen berücksichtigen. Auch das Energieeinsparrecht ist für das FM von Bedeutung: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt energetische Mindestanforderungen an Neubauten und Sanierungen vor. Ab 2024 gelten verschärfte Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. In der Praxis bedeutet dies, dass FM-Konzepte Energiemanagement und Einsparmaßnahmen (z. B. nach ISO 50001) integrieren müssen.
Für die Beschaffung von FM-Leistungen gilt das nationale und europäische Vergaberecht (GWB, VgV, UVgO/SektVO etc.). Öffentliche Auftraggeber müssen nach dem Leistungsbestimmungsrecht u. a. auf Energieeffizienz und Lebenszykluskosten achten: So soll die Leistungsbeschreibung das höchste Energieeffizienz-Niveau fordern, und die Entscheidung zwischen Anschaffungs- und Lebenszykluskosten ist zu dokumentieren. Beispielsweise können Zuschlagskriterien auf der Basis einer Lebenszykluskosten-Analyse festgelegt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, bereits in der Leistungsbeschreibung normative Standards (z. B. EMAS/ISO 14001, ISO 50001, EU-Umweltzeichen) oder konkrete Energie- und Nachhaltigkeitskriterien verbindlich vorzuschreiben.